Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2010 - 14 A 2651/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,24533
OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2010 - 14 A 2651/09 (https://dejure.org/2010,24533)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 03.12.2010 - 14 A 2651/09 (https://dejure.org/2010,24533)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 03. Dezember 2010 - 14 A 2651/09 (https://dejure.org/2010,24533)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,24533) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit der Vorgabe bestimmter Behältervolumen für Grundstücke mit zwei Personen, vier Personen bzw. acht Personen i.R.d. Satzung über die Abfallentsorgung einer Stadt mit dem Gleichbehandlungsgebot

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit der Vorgabe bestimmter Behältervolumen für Grundstücke mit zwei Personen, vier Personen bzw. acht Personen i.R.d. Satzung über die Abfallentsorgung einer Stadt mit dem Gleichbehandlungsgebot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2003 - 14 A 3390/01

    Anforderungen an das Vorliegen eines Berufungszulassungsgrundes im

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2010 - 14 A 2651/09
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2003 14 A 3390/01 -, juris Rn.12; Urteil vom 28. November 1994 - 22 A 3036/93 -, NWVBl. 1995, 308 (309).

    Rspr.; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2003 - 14 A 3390/01 -, juris Rn.5; Urteil vom 10. August 1998 - 22 A 5429/96 -, NWVBl. 1998, 482 (484); Urteil vom 13. Dezember 1995 - 22 A 5377/94 , S. 11 des amtlichen Umdrucks.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.08.1998 - 22 A 5429/96

    Selbstkompostierer brauchen keine Bio-Tonne

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2010 - 14 A 2651/09
    Rspr.; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2003 - 14 A 3390/01 -, juris Rn.5; Urteil vom 10. August 1998 - 22 A 5429/96 -, NWVBl. 1998, 482 (484); Urteil vom 13. Dezember 1995 - 22 A 5377/94 , S. 11 des amtlichen Umdrucks.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.1994 - 22 A 3036/93

    Mindestrestmüll-Volumen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2010 - 14 A 2651/09
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2003 14 A 3390/01 -, juris Rn.12; Urteil vom 28. November 1994 - 22 A 3036/93 -, NWVBl. 1995, 308 (309).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2006 - 14 A 1219/04

    Entsprechen einer Satzung einer Stadt über die Abfallentsorgung dem vorgesehenen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2010 - 14 A 2651/09
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2006 14 A 1219/04 -, NRWE Rn. 7 f.
  • VG Düsseldorf, 08.06.2021 - 17 K 6804/19

    Klagen gegen Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsgebühren der Stadt

    Rspr. BVerwG, Beschluss vom 26. April 2018 - 9 BN 4.18 -, juris Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6.07 -, juris Rn. 7; etwa auch OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 14 A 2651/09 -, juris Rn. 8 ff.; mit weiteren Nachweisen aus der Rspr.: Lichtenfeld in: Driehaus, KAG, Stand: Sept. 2020, § 6 Rn. 755b, Schulte/Wiesemann in: ders., Rn. 342, 343 (Behältervolumenmaßstab ist neben dem Personenmaßstab der "gebräuchlichste" Maßstab); Queitsch in: PdK - KAG NRW, Stand: Juni 2020, § 6 Rn. 41.

    Vielmehr darf sich die Beklagte im Interesse einer reibungslosen Abfallbeseitigung, die umso mehr beeinträchtigt sein kann, je mehr Abfallbehälter unterschiedlicher Größe und unterschiedlichen Zuschnitts sowohl auf Seiten des Entsorgungsträgers vorzuhalten als auch bei der Entsorgung selbst gegebenenfalls durch unterschiedlich Müllfahrzeuge zu bedienen sind, auf den Einsatz weniger genormter Abfallbehälter beschränken, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 14 A 2651/09 -, juris Rn. 6 ff.

  • VG Cottbus, 21.08.2018 - 6 K 1966/15

    Abfallgebühren

    Vielmehr reicht es - auch mit Blick auf die Anforderungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes, des Grundsatzes der Leistungsproportionalität und des Äquivalenzgebotes sowie die Vorgaben des § 6 KrWG zur Abfallvermeidung und -verwertung - aus, ist aber auch erforderlich, was der Einrichtungsträger ggf. auf substantiiertes Bestreiten des Gebührenpflichtigen durch entsprechende Zahlen zu belegen hat, dass die Mindestgebühr sich an der untersten Grenze dessen bewegt, was an durchschnittlichem Abfallaufkommen erfahrungsgemäß erwartet werden kann, so dass die Gebührenregelung nachhaltige Anreize zur Abfallvermeidung für die überwiegende Zahl der betroffenen Gebührenschuldner schafft (vgl. VG Potsdam, Urt. vom 6.6. 2012, a.a.O., Rn. 22, wonach die Veranschlagung eines Abfallanfalls von 9, 23 l pro Woche und Einwohner (bei einem Zweipersonenhaushalt) nicht zu beanstanden sei; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 793 i; zum dortigen Landesrecht SächsOVG, Urt. vom 26.11.1996 - 2 S 300/96 -, zitiert nach juris; NdsOVG, Urt. vom 10.11.2014 - 9 KN 316/13 -, BeckRS 2014 Nr. 59231: Die Festlegung eines Mindestbehältervolumens für Restabfall von 10 Litern pro Person und Woche verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, wenn sie noch deutlich unter dem tatsächlich durchschnittlich anfallenden Restabfallvolumen im Einrichtungsgebiet liege; ebenso wenig sei es bei dieser Sachlage zu beanstanden, dass der Einrichtungsträger für die Zuweisung der Restabfallbehälter regelmäßig eine wöchentliche Restabfallmenge von 20 Litern je auf dem Grundstück gemeldeter Person zugrunde lege; OVG Thüringen, Urt. vom 16.2.2011 - 1 KO 1367/01 -, zit. nach juris: angesetzte durchschnittliche Inanspruchnahme von 21 l pro Person und Woche nicht beanstandet; OVG M-V, Urt. vom 21.5.2014 - 1 L 91/09 -, zit. nach juris; OVG RhPf, Beschl. vom 2.4.2014 - 6 A 11299/13 -, zit. nach juris, die ein Mindestbehältervolumen von 10 Litern pro Person und Woche unbeanstandet gelassen haben; OVG NRW, Beschl. vom 3.12.2010 - 14 A 2651/09 -, zit. nach juris; OVG Saarland, Urt. vom 24.11.2010 - 5 K 693/09 -, zit. nach juris, Rn. 29 ff., wonach eine Anzahl von zehn Leerungen im Jahr bei Zurverfügungstellung eines Restmüllbehälters mit 120 l ein ausreichender Kompromiss sei zwischen dem Ziel der Verringerung des Restmüllaufkommens und dem Gebot ordnungsgemäßer Müllentsorgung, wenn lediglich zwischen 85 und 93 % der Haushalte öfter als zehn Leerungen pro Jahr veranlassten, wobei die Größe eines solchen Behälters nicht außer Verhältnis stehe zu dem bei einem durchschnittlichen Haushalt anfallenden Restmüll; ferner VG Münster, Urt. vom 29.10.2010 - 7 K 482/09 -, Rn. 18 ff, 26 ff., wonach ein satzungsrechtlich festgelegtes Mindestvolumen von 10 Litern pro Person/Woche dem Anreizgebot jedenfalls dann ausreichend Rechnung trage, wenn in der Satzung eine weitere Herabsetzung des Mindestvolumens in besonderen Fällen vorgesehen sei; VG Freiburg, Urt. vom 11.10.2007 - 4 K 1038/06 -, zit. nach juris a. a. O., wonach ein Volumen von 14 Litern pro Woche bei Benutzern von Müllbehältern und fünf Litern pro Woche bei Müllschleusenbenutzern nicht zu beanstanden sei und ein Mindestvolumen von sechs Litern je angeschlossener Person nur eine Untergrenze darstelle, bei der Gebührengestaltung aber keine Unterschreitung dieses Volumens aus Gründen der Bildung einer Reserve hindere; VG Köln, Urt. vom 29.8.2011 - 14 K 6816/10 -, zit. nach juris, Rn. 19, wonach ein Mindestbehältervolumen des Hausmüllbehälters von 20 l je Person und Woche nicht zu beanstanden sei; Urt. vom 17.6.2008 - 14 K 1025/07 -, zit. nach juris).

    2004, 267; Beschl. vom 23.3.2006 - 14 A 1219/04 -, zit. nach juris; Beschl. vom 3.12.2010 - 14 A 2651/09 -, zit. nach juris; NdsOVG, Urt. vom 26.3.2003 - 9 KN 439/02 -, KStZ 2004 S. 36; Urt. vom 29.3.1995, a. a. O.; Urt. vom 10.11.2014, a. a. O.; VG Cottbus, Urt. vom 17.11.2016, a.a.O.; VG Köln, Urt. vom 29.8.2011 - 14 K 6816/10 -, zit. nach juris, Rn. 15; Urt. vom 24.9.2013 - 14 K 795/12 -, zit. n ach juris, Rn. 14; VG Münster, Urt. vom 29.10.2010 - 7 K 482/09 -, zit. nach juris, Rn. 22).

  • VG Cottbus, 15.08.2018 - 6 K 831/16

    Heranziehung zu Abfallgebühren

    Vielmehr reicht es - auch mit Blick auf die Anforderungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes, des Grundsatzes der Leistungsproportionalität und des Äquivalenzgebotes sowie die Vorgaben des § 6 KrWG zur Abfallvermeidung und -verwertung - aus, ist aber auch erforderlich, was der Einrichtungsträger ggf. auf substantiiertes Bestreiten des Gebührenpflichtigen durch entsprechende Zahlen zu belegen hat, dass die Mindestgebühr sich an der untersten Grenze dessen bewegt, was an durchschnittlichem Abfallaufkommen erfahrungsgemäß erwartet werden kann, so dass die Gebührenregelung nachhaltige Anreize zur Abfallvermeidung für die überwiegende Zahl der betroffenen Gebührenschuldner schafft (vgl. VG Potsdam, Urt. vom 6.6. 2012, a.a.O., Rn. 22, wonach die Veranschlagung eines Abfallanfalls von 9, 23 l pro Woche und Einwohner (bei einem Zweipersonenhaushalt) nicht zu beanstanden sei; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 793 i; zum dortigen Landesrecht SächsOVG, Urt. vom 26.11.1996 - 2 S 300/96 -, zitiert nach juris; NdsOVG, Urt. vom 10.11.2014 - 9 KN 316/13 -, BeckRS 2014 Nr. 59231: Die Festlegung eines Mindestbehältervolumens für Restabfall von 10 Litern pro Person und Woche verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, wenn sie noch deutlich unter dem tatsächlich durchschnittlich anfallenden Restabfallvolumen im Einrichtungsgebiet liege; ebenso wenig sei es bei dieser Sachlage zu beanstanden, dass der Einrichtungsträger für die Zuweisung der Restabfallbehälter regelmäßig eine wöchentliche Restabfallmenge von 20 Litern je auf dem Grundstück gemeldeter Person zugrunde lege; OVG Thüringen, Urt. vom 16.2.2011 - 1 KO 1367/01 -, zit. nach juris: angesetzte durchschnittliche Inanspruchnahme von 21 l pro Person und Woche nicht beanstandet; OVG M-V, Urt. vom 21.5.2014 - 1 L 91/09 -, zit. nach juris; OVG RhPf, Beschl. vom 2.4.2014 - 6 A 11299/13 -, zit. nach juris, die ein Mindestbehältervolumen von 10 Litern pro Person und Woche unbeanstandet gelassen haben; OVG NRW, Beschl. vom 3.12.2010 - 14 A 2651/09 -, zit. nach juris; OVG Saarland, Urt. vom 24.11.2010 - 5 K 693/09 -, zit. nach juris, Rn. 29 ff., wonach eine Anzahl von zehn Leerungen im Jahr bei Zurverfügungstellung eines Restmüllbehälters mit 120 l ein ausreichender Kompromiss sei zwischen dem Ziel der Verringerung des Restmüllaufkommens und dem Gebot ordnungsgemäßer Müllentsorgung, wenn lediglich zwischen 85 und 93 % der Haushalte öfter als zehn Leerungen pro Jahr veranlassten, wobei die Größe eines solchen Behälters nicht außer Verhältnis stehe zu dem bei einem durchschnittlichen Haushalt anfallenden Restmüll; ferner VG Münster, Urt. vom 29.10.2010 - 7 K 482/09 -, Rn. 18 ff, 26 ff., wonach ein satzungsrechtlich festgelegtes Mindestvolumen von 10 Litern pro Person/Woche dem Anreizgebot jedenfalls dann ausreichend Rechnung trage, wenn in der Satzung eine weitere Herabsetzung des Mindestvolumens in besonderen Fällen vorgesehen sei; VG Freiburg, Urt. vom 11.10.2007 - 4 K 1038/06 -, zit. nach juris a. a. O., wonach ein Volumen von 14 Litern pro Woche bei Benutzern von Müllbehältern und fünf Litern pro Woche bei Müllschleusenbenutzern nicht zu beanstanden sei und ein Mindestvolumen von sechs Litern je angeschlossener Person nur eine Untergrenze darstelle, bei der Gebührengestaltung aber keine Unterschreitung dieses Volumens aus Gründen der Bildung einer Reserve hindere; VG Köln, Urt. vom 29.8.2011 - 14 K 6816/10 -, zit. nach juris, Rn. 19, wonach ein Mindestbehältervolumen des Hausmüllbehälters von 20 l je Person und Woche nicht zu beanstanden sei; Urt. vom 17.6.2008 - 14 K 1025/07 -, zit. nach juris).

    2004, 267; Beschl. vom 23.3.2006 - 14 A 1219/04 -, zit. nach juris; Beschl. vom 3.12.2010 - 14 A 2651/09 -, zit. nach juris; NdsOVG, Urt. vom 26.3.2003 - 9 KN 439/02 -, KStZ 2004 S. 36; Urt. vom 29.3.1995, a. a. O.; Urt. vom 10.11.2014, a. a. O.; VG Cottbus, Urt. vom 17.11.2016, a.a.O.; VG Köln, Urt. vom 29.8.2011 - 14 K 6816/10 -, zit. nach juris, Rn. 15; Urt. vom 24.9.2013 - 14 K 795/12 -, zit. n ach juris, Rn. 14; VG Münster, Urt. vom 29.10.2010 - 7 K 482/09 -, zit. nach juris, Rn. 22).

  • VG Düsseldorf, 08.06.2021 - 17 K 1964/20

    Anstalt des Öffentlichen Rechts, Gebührenmaßstab, Gebührensatzung,

    Rspr. BVerwG, Beschluss vom 26. April 2018 - 9 BN 4.18 -, juris Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6.07 -, juris Rn. 7; etwa auch OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 14 A 2651/09 -, juris Rn. 8 ff.; mit weiteren Nachweisen aus der Rspr.: Lichtenfeld in: Driehaus, KAG, Stand: Sept. 2020, § 6 Rn. 755b, Schulte/Wiesemann in: ders., Rn. 342, 343 (Behältervolumenmaßstab ist neben dem Personenmaßstab der "gebräuchlichste" Maßstab); Queitsch in: PdK - KAG NRW, Stand: Juni 2020, § 6 Rn. 41.

    Vielmehr darf sich die Beklagte im Interesse einer reibungslosen Abfallbeseitigung, die umso mehr beeinträchtigt sein kann, je mehr Abfallbehälter unterschiedlicher Größe und unterschiedlichen Zuschnitts sowohl auf Seiten des Entsorgungsträgers vorzuhalten als auch bei der Entsorgung selbst gegebenenfalls durch unterschiedlich Müllfahrzeuge zu bedienen sind, auf den Einsatz weniger genormter Abfallbehälter beschränken, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 14 A 2651/09 -, juris Rn. 6 ff.

  • VG Cottbus, 28.09.2017 - 6 K 549/15

    Vorauszahlungen von Mindestentleerungsgebühren bei Nichterreichen des

    Vielmehr reicht es - auch mit Blick auf die Anforderungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes, des Grundsatzes der Leistungsproportionalität und des Äquivalenzgebotes sowie die Vorgaben des § 6 KrWG zur Abfallvermeidung und -verwertung - aus, ist aber auch erforderlich, was der Einrichtungsträger ggf. auf substantiiertes Bestreiten des Gebührenpflichtigen durch entsprechende Zahlen zu belegen hat, dass die Mindestgebühr sich an der untersten Grenze dessen bewegt, was an durchschnittlichem Abfallaufkommen erfahrungsgemäß erwartet werden kann, so dass die Gebührenregelung nachhaltige Anreize zur Abfallvermeidung für die überwiegende Zahl der betroffenen Gebührenschuldner schafft (vgl. VG Potsdam, Urt. vom 6.6. 2012, a.a.O., Rn. 22, wonach die Veranschlagung eines Abfallanfalls von 9, 23 l pro Woche und Einwohner (bei einem Zweipersonenhaushalt) nicht zu beanstanden sei; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 793 i; zum dortigen Landesrecht SächsOVG, Urt. vom 26.11.1996 - 2 S 300/96 -, zitiert nach juris; NdsOVG, Urt. vom 10.11.2014 - 9 KN 316/13 -, BeckRS 2014 Nr. 59231: Die Festlegung eines Mindestbehältervolumens für Restabfall von 10 Litern pro Person und Woche verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, wenn sie noch deutlich unter dem tatsächlich durchschnittlich anfallenden Restabfallvolumen im Einrichtungsgebiet liege; ebenso wenig sei es bei dieser Sachlage zu beanstanden, dass der Einrichtungsträger für die Zuweisung der Restabfallbehälter regelmäßig eine wöchentliche Restabfallmenge von 20 Litern je auf dem Grundstück gemeldeter Person zugrunde lege; OVG Thüringen, Urt. vom 16.2.2011 - 1 KO 1367/01 -, zit. nach juris: angesetzte durchschnittliche Inanspruchnahme von 21 l pro Person und Woche nicht beanstandet; OVG M-V, Urt. vom 21.5.2014 - 1 L 91/09 -, zit. nach juris; OVG RhPf, Beschl. vom 2.4.2014 - 6 A 11299/13 -, zit. nach juris, die ein Mindestbehältervolumen von 10 Litern pro Person und Woche unbeanstandet gelassen haben; OVG NRW, Beschl. vom 3.12.2010 - 14 A 2651/09 -, zit. nach juris; OVG Saarland, Urt. vom 24.11.2010 - 5 K 693/09 -, zit. nach juris, Rn. 29 ff., wonach eine Anzahl von zehn Leerungen im Jahr bei Zurverfügungstellung eines Restmüllbehälters mit 120 l ein ausreichender Kompromiss sei zwischen dem Ziel der Verringerung des Restmüllaufkommens und dem Gebot ordnungsgemäßer Müllentsorgung, wenn lediglich zwischen 85 und 93 % der Haushalte öfter als zehn Leerungen pro Jahr veranlassten, wobei die Größe eines solchen Behälters nicht außer Verhältnis stehe zu dem bei einem durchschnittlichen Haushalt anfallenden Restmüll; ferner VG Münster, Urt. vom 29.10.2010 - 7 K 482/09 -, Rn. 18 ff, 26 ff., wonach ein satzungsrechtlich festgelegtes Mindestvolumen von 10 Litern pro Person/Woche dem Anreizgebot jedenfalls dann ausreichend Rechnung trage, wenn in der Satzung eine weitere Herabsetzung des Mindestvolumens in besonderen Fällen vorgesehen sei; VG Freiburg, Urt. vom 11.10.2007 - 4 K 1038/06 -, zit. nach juris a. a. O., wonach ein Volumen von 14 Litern pro Woche bei Benutzern von Müllbehältern und fünf Litern pro Woche bei Müllschleusenbenutzern nicht zu beanstanden sei und ein Mindestvolumen von sechs Litern je angeschlossener Person nur eine Untergrenze darstelle, bei der Gebührengestaltung aber keine Unterschreitung dieses Volumens aus Gründen der Bildung einer Reserve hindere; VG Köln, Urt. vom 29.8.2011 - 14 K 6816/10 -, zit. nach juris, Rn. 19, wonach ein Mindestbehältervolumen des Hausmüllbehälters von 20 l je Person und Woche nicht zu beanstanden sei; Urt. vom 17.6.2008 - 14 K 1025/07 -, zit. nach juris).

    2004, 267; Beschl. vom 23.3.2006 - 14 A 1219/04 -, zit. nach juris; Beschl. vom 3.12.2010 - 14 A 2651/09 -, zit. nach juris; NdsOVG, Urt. vom 26.3.2003 - 9 KN 439/02 -, KStZ 2004 S. 36; Urt. vom 29.3.1995, a. a. O.; Urt. vom 10.11.2014, a. a. O.; VG Cottbus, Urt. vom 17.11.2016, a.a.O.; VG Köln, Urt. vom 29.8.2011 - 14 K 6816/10 -, zit. nach juris, Rn. 15; Urt. vom 24.9.2013 - 14 K 795/12 -, zit. n ach juris, Rm. 14; VG Münster, Urt. vom 29.10.2010 - 7 K 482/09 -, zit. nach juris, Rn. 22).

  • VG Düsseldorf, 08.06.2021 - 17 K 7166/19

    Klagen gegen Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsgebühren der Stadt

    Rspr. BVerwG, Beschluss vom 26. April 2018 - 9 BN 4.18 -, juris Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6.07 -, juris Rn. 7; etwa auch OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 14 A 2651/09 -, juris Rn. 8 ff.; mit weiteren Nachweisen aus der Rspr.: Lichtenfeld in: Driehaus, KAG, Stand: Sept. 2020, § 6 Rn. 755b, Schulte/Wiesemann in: ders., Rn. 342, 343 (Behältervolumenmaßstab ist neben dem Personenmaßstab der "gebräuchlichste" Maßstab); Queitsch in: PdK - KAG NRW, Stand: Juni 2020, § 6 Rn. 41.

    Vielmehr darf sich die Beklagte im Interesse einer reibungslosen Abfallbeseitigung, die umso mehr beeinträchtigt sein kann, je mehr Abfallbehälter unterschiedlicher Größe und unterschiedlichen Zuschnitts sowohl auf Seiten des Entsorgungsträgers vorzuhalten als auch bei der Entsorgung selbst gegebenenfalls durch unterschiedliche Müllfahrzeuge zu bedienen sind, auf den Einsatz weniger genormter Abfallbehälter beschränken, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 14 A 2651/09 -, juris Rn. 6 ff.

  • VG Düsseldorf, 08.06.2021 - 17 K 1667/20
    Rspr. BVerwG, Beschluss vom 26. April 2018 - 9 BN 4.18 -, juris Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6.07 -, juris Rn. 7; etwa auch OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 14 A 2651/09 -, juris Rn. 8 ff.; mit weiteren Nachweisen aus der Rspr.: Lichtenfeld in: Driehaus, KAG, Stand: Sept. 2020, § 6 Rn. 755b, Schulte/Wiesemann in: ders., Rn. 342, 343 (Behältervolumenmaßstab ist neben dem Personenmaßstab der "gebräuchlichste" Maßstab); Queitsch in: PdK - KAG NRW, Stand: Juni 2020, § 6 Rn. 41.

    Vielmehr darf sich die Beklagte im Interesse einer reibungslosen Abfallbeseitigung, die umso mehr beeinträchtigt sein kann, je mehr Abfallbehälter unterschiedlicher Größe und unterschiedlichen Zuschnitts sowohl auf Seiten des Entsorgungsträgers vorzuhalten als auch bei der Entsorgung selbst gegebenenfalls durch unterschiedliche Müllfahrzeuge zu bedienen sind, auf den Einsatz weniger genormter Abfallbehälter beschränken, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 14 A 2651/09 -, juris Rn. 6 ff.

  • VG Köln, 24.09.2013 - 14 K 795/12

    Mindestvolumen für Restmüllbehälter von 7,5 l pro Person und Woche kann

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 22 A 5377/94 - Beschlüsse vom 23. März 2006 - 14 A 1219/04 - und vom 03. Dezember 2010 - 14 A 2651/09, jeweils juris ; OVG Lüneburg, Urteil vom 26.3.2003 - 9 KN 439/02 -, KStZ 2004, 36; Urteile der Kammer vom 17. Juni 2008 - 14 K 1025/07 - und vom 29. August 2011 - 14 K 6816/10 -, jeweils juris.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03. Dezember 2010 - 14 A 2651/09 -, juris; Urteil der Kammer vom 29. August 2011 - 14 K 6816/10 -, juris.

  • VG Köln, 10.02.2015 - 14 K 543/13

    Mindest-Restmüllvolumen

    vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse 3. Dezember 2010 - 14 A 2651/09 -, und vom 23. März 2006 - 14 A 1219/04 -, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 22 A 5377/94 - OVG Lüneburg, Urteil vom 26.3.2003 - 9 KN 439/02 -,KStZ 2004, 36; Urteile der Kammer vom 29. August 2011 - 14 K 6816/10 - und vom 17. Juni 2008 - 14 K 1025/07 - zitiert jeweils nach juris.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 14 A 2651/09 - Urteil der Kammer vom 29. August 2011 - 14 K 6816/10 -, zitiert jeweils nach juris.

  • VG Köln, 29.08.2011 - 14 K 6816/10

    Rechtmäßigkeit der satzungsrechtlichen Festlegung eines Mindestbehältervolumens

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 22 A 5377/94 - Beschlüsse vom 23. März 2006 - 14 A 1219/04 - und vom 03. Dezember 2010 - 14 A 2651/09, jeweils juris ; OVG Lüneburg, Urteil vom 26.3.2003 - 9 KN 439/02 -, KStZ 2004, 36.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03. Dezember 2010 - 14 A 2651/09 -, juris; Urteil der Kammer vom 17. Juni 2008 - 14 K 1025/07 -, Mitt.

  • VG Cottbus, 17.11.2016 - 4 K 238/14

    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen

  • VG Köln, 23.02.2012 - 14 K 454/11

    Formelle und materielle Wirksamkeit einer Satzung über Abfallentsorgung bzgl. des

  • VG Köln, 15.01.2019 - 14 K 3477/17
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht